Immobiliengutachten für das Finanzamt

Immobiliengutachten für das Finanzamt

Sie benötigen ein Immobiliengutachten für das Finanzamt, weil das Finanzamt Ihre Immobilien zu hoch bewertet hat?

Als nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Immobiliengutachter HypZert F erstelle ich für Sie ein Immobiliengutachten über Ihre Immobilie, mit der Sie dem Finanzamt den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 Bewertungsgesetz (BewG) erbringen können.

Bei einem Immobiliengutachten für das Finanzamt handelt es sich genau genommen um ein Verkehrswertgutachten für den Steuerpflichtigen. Hat zuvor das Finanzamt den gemeinen Wert (das ist der Immobilienwert, den das Finanzamt ermittelt) zu hoch angesetzt, so hat der Steuerpflichtige nach § 198 Bewertungsgesetz (BewG) die Möglichkeit, durch ein Verkehrswertgutachten den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes zu erbringen. § 198 Bewertungsgesetz (BewG) wird daher auch als Escape-Klausel bezeichnet.

Ein solches Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes wird nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn es entweder

  • von einem Sachverständigen, der über eine Zertifizierung von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle verfügt oder
  • vom Gutachterausschuss vor Ort oder
  • von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

angefertigt wurde. Als HypZert – Gutachter verfüge ich über die og Qualifikation und berate Sie gerne in einem für Sie unverbindlichen Erstgespräch. Ich freue mich auf Ihren Anruf oder auf Ihre Mail-Anfrage!

Ein paar weitere Grundsatzinformationen für Sie:

Was ist der gemeine Wert?

Der gemeine Wert ist der steuerliche Wert einer Immobilie. Er wird durch das zuständige Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) festgesetzt.

Wenn Sie oder Ihr Steuerberater der Auffassung sind, dass dieser Wert zu hoch ist, haben Sie nach § 198 BewG die Möglichkeit, durch ein Verkehrswertgutachten den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes zu erbringen.

Ein Verkehrswertgutachten wird nicht nach dem Bewertungsgesetz, sondern nach der Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV von einem Immobiliensachverständigen erstellt.