Nach einem Gutachten des Steuerrechtlers Gregor Kirchhof verletzt das Bundesmodell zur Grundsteuerreform die Verfassung. Zum Einen sei der Belastungsgrund nicht klar genug erkennbar und das Modell damit nicht verfassungsgemäß, zum Anderen sei die Berechnung zu kompliziert und streitanfällig, so Kirchof in seinem Gutachten im Auftrag des Zentralen Immobilien Ausschusses e.V. (ZIA).
Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht, und Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, teilen diese Einschätzung und befürworteten daher die Nutzung der Länderöffnungsklausel. Sollte nämlich das Bundesverfassungsgericht ebenfalls zu dem Schluss kommen, das Bundesmodell sei verfassungswidrig, droht den Kommunen mit der Grundsteuer eine wichtige Finanzierungssäule wegzubrechen.
Dies mag einer der Gründe sein, weshalb immer mehr Bundesländer zu eigenen Ländermodellen tendieren, nach Bayern beispielsweise auch Hamburg, Niedersachsen und zuletzt Hessen. Andere Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen, haben noch gar keine Tendenz erkennen lassen, ob sie ein eigenes Grundsteuermodell entwickeln oder das Bundesmodell annehmen möchten.
Dagegen tendieren u.a. Berlin, Brandenburg, Schleswig-Holstein und Thüringen zum Bundesmodell. Letzteres könnte auch daran liegen, dass die Entwicklung eines landeseigenen Steuermodells Kapazitäten und Ressourcen erfordert, über die kleinere Bundesländer schlicht nicht verfügen.
Fazit: Ob die Grundsteuerreform gerechter und aufkommenneutral – wie vom Bundesamt der Finanzen angekündigt – sein wird, ist zur Stunde noch ungewiss. Ganz sicher ist sie jedoch kompliziert, und dies sowohl inhaltlich als auch formal.
Formal besteht – wie eingangs geschildert – alles andere als Klarheit, solange es Zweifel an der Verfassungskonformität des Bundesmodells gibt.
Inhaltliche Unklarheiten und weitere Kritikansätze bestehen beispielsweise, weil das Bundesmodell im Grundsatz auf sog. amtlich ermittelten Mietniveaustufen der jeweiligen Gemeinde – wohl ungeachtet etwaig bestehender Mietspiegel – basieren soll, wenngleich auch eine Anpassung vorgesehen ist. Dies wirft Detailfragen hinsichtlich der Umsetzung und ihrer Steuergerechtigkeit auf.
Auch in den Landesmodellen sind zahlreiche inhaltliche Details vorgesehen, die kaum überschaubar sind. Dies wird bereits in der Namensgebung der Modelle klar, z.B. im Flächenmodell (Bayern), im Flächen-Lage-Modell (HH und Niedersachsen) oder im sog. Flächenmodell mit einfachem Faktorenverfahren (Hessen).
Und auch die Zeit drängt: Rund 35 Millionen Grundstücke wollen erst einmal bewertet sein.